Werde Mitglied

Wir proben jeden Mittwoch in der St. Engelberg Kirche in Rommerscheid. Nach der Probe setzen wir uns oft noch zusammen und lassen den Tag gemeinsam ausklingen. Bei Interesse ist jeder herzlich dazu eingeladen ohne Voranmeldung zu einer Schnupperprobe vorbeizukommen. Bei uns ist jeder willkommen!

 

Adresse

Rommerscheider Höhe 91
51467, Bergisch Gladbach

Beginn: 20 Uhr
Ende: 21 Uhr

Wir würden uns sehr freuen DICH im MGV Rommerscheid begrüßen zu dürfen. Bei Interesse komm einfach vorbei, auch unangemeldet.

Unsere Satzung               Stand 2017

MännerGesangVerein Rommerscheid e.V.

Satzung
1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Rommerscheid e.V.“ und hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.

  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch Chorgesang in vielfältiger Form zu erarbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch die Pflege heimatlichen Brauchtums fördert er den Kontakt der Bürger untereinander. Im Bemühen, Jugendliche für Musik und Brauchtum zu interessieren, kann der Verein einen Jugendchor unterhalten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).

  • 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennen. Sie gliedern sich in:

  • aktive Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied kann jeder Stimmbegabte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Interessent darum nachgesucht hat.

Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen möchte, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • 5 Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Chorproben zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, och muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Austritt gezahlt werden. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Chorprobe fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorheriger Mahnung ausschließen. Der Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des Chores zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

  • 7 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 8 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich im 1. Quartal stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenführer
  • dem Medienbeauftragten.

Hinzu tritt der Chorleiter.

Der Vorsitzende vertritt den Chor gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

  • 9 Der Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird vom Chor gewählt. Die Verpflichtung erfolgt durch den Vorstand, der mit dem Chorleiter auch die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt auch für die Aufstellung der Programme. Dies geschieht in Verbindung mit dem Vorstand.

  • 10 Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

  • 11 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal jeden Jahres statt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Die fördernden Mitglieder können als Gäste ohne Stimmberechtigung teilnehmen.
  2. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen weitere, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei ihm beantragt.
  3. Der Termin für die Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den aktiven Mitgliedern vom Vorstand mindestens acht Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch Aushändigung des Schreibens bei der Chorprobe. Damit ist der Frist genüge getan, auch wenn ein aktives Mitglied hier nicht anwesend ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
  6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach § 17 (Auflösung) und § 18 (Satzungsänderung) der Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Jedem aktiven Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen. Diese sind mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstands schriftlich und begründet einzureichen. Über die Anträge berät und beschließt die Mitgliederversammlung.
  8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied als Schriftführer unterzeichnet wird.
  • 12 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Die Wahl des Vorstands
  • Die Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Die Wahl des Chorleiters
  • Festsetzung des Beitrages für aktive und fördernde Mitglieder
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Die Erledigung der gestellten Anträge
  • 13 Kassenprüfer

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

  • 14 Berichterstattung und Entlastung

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Protokollführer erstatten in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenführer einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Programmplanung für das laufende Jahr. Dem Vorstand darf erst nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt werden.

  • 15 Tagesordnung

Der Vorstand stellt eine Tagesordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung auf, die von der Versammlung genehmigt werden muss.

  • 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 17 Auflösung des Chores

Die Auflösung des Chores kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck schriftlich einberufene Versammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: Bürger für uns Pänz e.V., Johann-Bendel-Straße 2, 51429 Bergisch Gladbach.

  • 18 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

  • 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.04.1980 beschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.

Diese Satzung wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am 18.01.2017 geändert. Die Änderung ist am gleichen Tage in Kraft getreten.

Der 1. Vorsitzende                                         Der 2. Vorsitzende

 

Der Kassenführer                                          Der Medienbeauftragte


Unsere Beitrittserklärung findest du hier